§ 74 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

4. Teil Schifffahrtsgewerberecht 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 26.03.2009
§ 74 Örtlicher Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

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