§ 71 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

7. Hauptstück Behörden und Organe
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.12.2025
§ 71 Behörden und ihre Zuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist benannte Behörde iSd Art. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben nach dem Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie.

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