§ 51 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 51 Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige
(1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Abs. 2 ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.
(4) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

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