§ 48A SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 24.07.2025
§ 48a Reife von Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187
Bei Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber bzw. die Projektwerberin diese Mängel nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat.

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