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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.07.2025
§ 47a Priorisierung von Vorhaben
(1) Der Vorhabenträger zeigt der benannten Behörde das Vorhaben AN. Die Anzeige des Vorhabens durch den Vorhabenträger stellt den Beginn des Genehmigungsverfahrens dar.
