§ 32 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

5. Hauptstück Häfen und Länden an Wasserstraßen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 32 Öffentliche Häfen und Privathäfen
Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

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