§ 27 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 26.03.2009
§ 27 Schutz der Schifffahrtszeichen
(1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schifffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.
(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schifffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen AN Schifffahrtszeichen oder AN Signalanlagen für die Schifffahrt erlassen werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte