§ 14 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 17.01.2022
§ 14 Beitrag zur Gewässerreinhaltung
Als Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Betriebsstoffen sowie die Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser vorzuschreiben, durch die eine Verunreinigung der Gewässer soweit wie möglich vermieden wird.

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