Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.12.2025
§ 108 Untersuchung
(1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1
- 1. anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,
- 2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
- 3. Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1
- 1. gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid anerkannt wurden,
- 2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
- 3. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.
(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.
