§ 3 SBBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Behördenkooperation
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 3 Kooperations- und Informationsstellen
(1) Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den in diesem Gesetz aufgezählten Behörden oder Einrichtungen (im Folgenden Kooperations- und Informationsstellen genannt) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs.
(2) Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden,
2. der Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),
3. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
4. die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH,
5. die Sicherheitsbehörden und
6. das Arbeitsmarktservice.
(3) Als Informationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. die Bezirksverwaltungsbehörden,
2. die Gewerbebehörden und
3. die Arbeitsinspektion.

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