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2. Abschnitt BehördenkooperationStand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 3 Kooperations- und Informationsstellen
(1) Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den in diesem Gesetz aufgezählten Behörden oder Einrichtungen (im Folgenden Kooperations- und Informationsstellen genannt) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs.
(2) Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
- 1. das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden,
- 2. der Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),
- 3. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
- 4. die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH,
- 5. die Sicherheitsbehörden und
- 6. das Arbeitsmarktservice.
(3) Als Informationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
- 1. die Bezirksverwaltungsbehörden,
- 2. die Gewerbebehörden und
- 3. die Arbeitsinspektion.
