§ 10 SBBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 10 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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