§ 20 SANKTG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.02.2025
§ 20 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, nicht berührt.

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