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1. Abschnitt Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.02.2025
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich Unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt ferner
- 1. die Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
- 2. die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.
(3) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das BVG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können Unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Art. 14b Abs. 4 und 5 BVG nicht anzuwenden.
