§ 8 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 8 Sanitätsdienst – Allgemein
Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
1. qualifizierten Ersten Hilfe,
2. Sanitätshilfe und
3. Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.

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