§ 35 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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3. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 35 Allgemeines
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.
(2) Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie
3. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.

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