§ 32 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 32 Allgemeines
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.

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