§ 28 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.06.2006
§ 28 Ausschluss von der Ausbildung
(1) Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder
3. schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

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