§ 17 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 17 Qualifikationsnachweis – Inland
Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
1. zum Rettungssanitäter oder
2. zum Notfallsanitäter.

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