§ 1 SANG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Hauptstück Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 1 Sanitäter
(1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Rettungssanitäter und
2. Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

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