§ 5 SAG 2025

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 5 Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen
(1) Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice Gmbh'>Gmbh (aws) betraut.
(2) Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten COKosten sind
1. für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 14) und
2. für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres
bei der Abwicklungsstelle einzubringen.

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