§ 3 SAG 2025

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 3 Förderungsgegenstand; Art und Höhe
(1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten COKosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.
(2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten COKosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten COKosten.
(3) Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in zu berechnen.
(4) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.

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