§ 79 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 16.07.2004
§ 79 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar
a) hinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
b) hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
c) hinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.

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