§ 69 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 16.07.2004
§ 69 Datenverkehr
Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten AN die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

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