§ 57 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2002
§ 57 Mängelbehebungsverfahren
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich
1. zu verständigen, wenn
a) die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
b) die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
c) die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
d) die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

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