§ 55 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2002
§ 55 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
(1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

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