§ 38 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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3. Teil Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle 1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2002
§ 38 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
(1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
zu bedienen.
(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.

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