§ 31 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2002
§ 31 Pflichten der Berechtigten
Die gemäß § 30 Berechtigten haben
1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,
2. die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
a) Kontrollen des Feldbestandes oder
b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
unentgeltlich zu dulden und
3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.

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