§ 23 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Handels- und Behelfssaatgut
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2002
§ 23 Handelssaatgut
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn
1. die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
2. es artenecht ist,
3. es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

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