§ 16 SAATG 1997

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2002
§ 16 Probenahme
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

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