§ 9 RW

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 9 Meldung von Verstößen
Arbeitnehmer von Administratoren, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011 Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder eines auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens melden, dürfen deswegen weder
1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

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