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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 9 Meldung von Verstößen
Arbeitnehmer von Administratoren, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011 Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder eines auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens melden, dürfen deswegen weder
- 1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
- 2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
