§ 97 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 97 Aufhebung der Enthebung
Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.

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