§ 95 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 24.06.2006
§ 95 Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand
(1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist.
(2) Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.

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