§ 78 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 78 Dienstzuteilung
Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

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