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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 76b
(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
- 1. dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und
- 2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.
