§ 76B RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 76b
(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn
1. dies zur Betreuung eines Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und
2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.

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