§ 6 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1988
§ 6 Dienstzeit
Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.

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