§ 58A RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1988
§ 58a
Der Richter ist verpflichtet, ihm zugeteilte Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten vorschriftsmäßig auszubilden. Einem Richter dürfen nicht mehr als zwei Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten gleichzeitig zur Ausbildung zugeteilt sein.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte