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V. ABSCHNITT Standesausweis und DienstbeschreibungStand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2023
§ 50 Standesausweis
(1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.
(2) Der Richter hat diese Umstände Unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.
