§ 4 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1979
§ 4 Ernennungsdekret
Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle anzugeben und darauf hinzuweisen ist, daß das Dienstverhältnis provisorisch ist.

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