§ 34 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 34 Angehörigenverhältnis
(1) Bei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
(2) Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte