§ 192 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 192 Dienstzulage
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 373,3 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 469,9 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,980,4 €,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 297,9 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 615,2 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 187,4 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 152,4 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 429,2 €.

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