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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 175 Planstellen und Amtstitel
(1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 7 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
- 1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
- 2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
- 3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
- 4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.
