§ 175 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 175 Planstellen und Amtstitel
(1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
(2) Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 7 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
2. Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
3. Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
4. Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4) § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.

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