§ 159 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 159 Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte