§ 158 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

VI. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 158 Disziplinäre Verantwortlichkeit
Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte