§ 156 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 156 Ersatz der entgangenen Bezüge
Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, die oder der Verurteilte in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.

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