§ 149 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 149 Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung
(1) Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde AN den Obersten Gerichtshof erheben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte