§ 143 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 143 Einstellung des Disziplinarverfahrens
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis Austritt.

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