§ 135 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 135 Schlußvorträge
Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte mit seiner Verteidigung zu hören. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe hat der Disziplinaranwalt nicht zu stellen. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

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