§ 126 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 126 Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung
Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

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