§ 113 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 113 Schriftführer
(1) Jede Sitzung und jede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist mittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.
(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.

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