§ 104 RSTDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 104 Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
c) die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und
d) die Dienstentlassung.
(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte